Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG)? §
(1) Wer
für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch‑ungarische
Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat
der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und
hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine
Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist
versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht,
so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. (BGBl. Nr. 319/1961,
Art. I Z 1, ab 1.1.1962)
(2) Den nach Abs. 1 Versorgungsberechtigten sind Personen gleichgestellt,
1.
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deren Gesundheitsschädigung im ursächlichen Zusammenhange mit Arbeits- oder Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Invalidenentschädigungsgesetzes (Text vom September 1934, BGBl. II Nr.250) eingetreten ist;
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2.
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deren Gesundheitsschädigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften, die das Invalidenentschädigungsgesetz für anwendbar erklärt hatten, zu entschädigen war;
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3.
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die nach dem 13. März 1938, ohne der vormaligen deutschen Wehrmacht als Soldaten angehört zu haben, eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, die nach den Bestimmungen des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, oder auf Grund von Vorschriften, die dieses Gesetz als anwendbar erklärt hatten, wie eine Dienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung) zu entschädigen war;
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4.
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die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung) erlitten haben.
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(3) Die Angehörigen der Kriegsgefangenen und Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.
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